Schadenskosten aus  Planungsverträgen
Auf die Abrenzung der "Sowiesokosten" achten!

Bauplanungsverträge sind Werkverträge. Auch der Architekt, Tragwerksplaner, TGA- Fachplaner trägt damit bis zur Abnahme seiner Leistung die Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Planung. 

 

Auch aus Planungsfehlern rühren häufig Bauablaufstörungen. Doch wann ist der Planer in welchem Umfang haftbar? Wie sind die Schadenskosten zu ermitteln und der konkreten Ursache des Planungsfehlers zuzuordnen?

 

Nicht alle Planungsfehler führen zu Haftungsfällen des Planers, insbesondere die Frage der "Sowiesokosten" macht die Durchsetzung häufig schwierig.

Was können wir für Sie tun? 

Wir beraten und unterstützen bei der Aufbereitung oder Prüfung der Ansprüche eines der Vertragspartner im Falle geltend gemachter Schadensansprüche wegen „Planungsfehlern“.​

 

Wir untersuchen die Ursache zur Begründung des Anspruchs aus „Planungsfehlern“ als Kausalitätsnachweis, sowie die Ermittlung der Schadensersatzansprüche in Abgrenzung zu sog. „Sowiesokosten“. Insbesondere die Frage der Zuordnung von durch „Planungsfehler“ entstandener Kosten oder zu den „Sowiesokosten“ gehörende Mehrkosten des Auftraggebers (des Bauherrn) führen in der Praxis häufig dazu, dass Ansprüche nicht durchgesetzt werden können.

 

Lassen Sie uns gern in einem ersten Gespräch erörtern, welche Ausgangsvoraussetzungen Ihrem speziellen Fall zugrundeliegen.

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