24. April 2026

Vollbeweis für Bauzeitansprüche, missverstandene Anforderungen?

Vollbeweis für Bauzeitansprüche, missverstandene Anforderungen?

Liegt der Schlüssel zur Lösung von „Bauzeitansprüchen“ in einer differenzierteren Betrachtung der rechtlichen Vorgaben zu §§ 286 und 287 ZPO in Verbindung mit den §§ 294 und 295 BGB?

Ein Versuch der Antwort näher zu kommen.

by MARKUS OEHLER Consulting GmbH (www.consulting-oehler.de)

Dipl. Ing. (FH) Markus Oehler

Inhaltsverzeichnis

1          Fragen, Thesen und Intention. 2

1.1       Fragen. 2

1.2       Thesen. 2

1.2.1     Die Bewertung der Produktionsmittel ist entscheidender Baustein für § 286 ZPO.. 2

1.2.2     „SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibungen und IST- Ablaufabgleiche führen nicht zwingend              zu § 286 ZPO.. 2

1.2.3     Die Praxis verschiebt Elemente der bauablaufbezogenen Darstellung aus § 287 ZPO                      zu § 286 ZPO.. 2

1.3       Intention: 3

2          Ausgangbeobachtung und Problembeschreibung. 3

2.1       Die häufig anzutreffende Vorgehensweise. 3

2.2       Identifizierung der Ursachen für ein mögliches Missverständnis. 5

3          Der Versuch eines Lösungsansatzes. 5

3.1       Die Leistungsbereitschaft nach dem BGB. 6

3.2       BGH-Rechtsprechung vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03 und VII 225/03) 8

3.3       Die publizierten „baubetrieblichen Verfahren“ können den Haftungsgrund im Sinne                         des § 286 ZPO allein nicht belegen. 11

3.4       Das Wesen des gestörten Bauablaufes – ein nicht vorausberechenbarer weiterer Bauablauf 11

3.5       Erst die ergänzende Beurteilung der Leistungsbereitschaft führt zu § 286 ZPO.. 13

3.6       Urteil des OLG Köln (24 U 199/12) 14

4          Zusammenfassung / Fazit 15

1        Fragen, Thesen und Intention

1.1       Fragen

Werden die rechtlichen Vorgaben zur Darlegung eines „Bauzeitanspruchs“ richtig interpretiert oder rühren die „zähen“ und langwierigen Verfahren aus Fehldeutungen rechtlicher und sachlicher Zusammenhänge?

In den konkreten Auseinandersetzungen blickt aus Sicht der Gerichte und Auftraggeber häuft die Tendenz durch, schlicht alle Erkenntnisse aus einer bauablaufbezogenen Darstellung dem „Vollbeweis“ im Sinne des § 286 ZPO zuzuordnen.

Ist dies nicht „zu einfach“ und auch bei näherem Hinsehen der Vorgaben nicht überzogen oder gar abweichend dem, was der BGH vorgibt?

1.2       Thesen

1.2.1      Die Bewertung der Produktionsmittel ist entscheidender Baustein für § 286 ZPO

Der Anspruch wegen Bauablaufstörungen lässt sich im Sinne des § 286 ZPO nicht allein anhand von Störungsdarstellungen sachgerecht und vor allem „justiziabel“ bestimmen.

Ergänzend ist regelmäßig die Betrachtung des SOLL- und IST- Produktionsmitteleinsatzes erforderlich, um die Leistungsbereitschaft im Sinne der §§ 294 und 295 BGB zu differenzieren und im Sinne der §§ 286 und 287 ZPO zuordnen zu können.

Jedoch, SOLL- und IST- Ablaufdarstellungen zusammen mit der Betrachtung des SOLL- und IST- Produktionsmitteleinsatzes genügen zur Begründung des Anspruchs im Sinne der „haftungsbegründenden Kausalität“ nach § 286 ZPO.

1.2.2      „SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibungen und IST- Ablaufabgleiche führen nicht zwingend zu § 286 ZPO

Im Gegensatz der Darlegung der tatsächlichen Leistungsbereitschaft im Sinne des § 294 BGB durch Betrachtung der Produktionsmittel als Ergänzung des Beweises der Behinderung im Sinne des § 286 ZPO kann der Vergleich von SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibungen mit dem tatsächlichen IST- Ablauf diesen Beweis im Sinne des § 286 ZPO nicht zwingend führen.

1.2.3      Die Praxis verschiebt Elemente der bauablaufbezogenen Darstellung aus § 287 ZPO zu § 286 ZPO

Die bauablaufbezogene Darstellung beinhaltet Elemente die der haftungsbegründenden Kausalität (§ 286 ZPO) und der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) zuzuordnen sind.

In der Praxis wird diese Trennung häufig abweichend der klaren Definition gemäß den Vorgaben des BGH hin zu § 286 ZPO verschoben.

Diese Verschiebung ist einer der wesentlichen Gründe für die juristisch „schwierige“ Durchsetzung einer Bauzeitforderung und Hemmnis einer wirtschaftlichen Lösung, sodass die klare Trennung im Vortrag unter Einbeziehung der Darstellung der Leistungsbereitschaft im Sinne des § 294 BGB den Weg zur Lösung des Dilemmas aufzeigt.

1.3       Intention:

Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich u. a. mit der Bearbeitung von „Bauzeitansprüchen“ und versuche wie alle übrigen auf diesem Gebiet tätigen Akteure, die Entwicklungen in der Rechtsprechung zu deuten und in meiner baubetrieblichen Arbeit umzusetzen.

Meine Überlegungen versuchen Ursachen für eine aus der Rechtsprechung wahrnehmbare scheinbare „Unmöglichkeit“ einer juristischen Durchsetzung von „Bauzeitansprüchen“ anzusprechen und gleichsam Wege hin zu einer Lösung des Dilemmas aufzuzeigen.

Hierzu versuche ich der Diskussion einen differenzierteren Blickwinkel hin zu einem lösungsorientierteren Verständnis der rechtlichen Vorgaben zu geben.

2        Ausgangbeobachtung und Problembeschreibung

2.1       Die häufig anzutreffende Vorgehensweise

In den Auseinandersetzungen um die zur Anspruchsbegründung vorgelegten Darstellungen beobachtet man immer wieder statt der Würdigung der vorgelegten Tatsachendarstellungen den Versuch – meist sehr abstrakt - die vermeintlich „richtige“ Darstellung eines solchen Vortrags zu statuieren und den tatsächlich vorliegenden davon abzugrenzen, mithin im Ergebnis mit dem Ziel, diesen abzulehnen.

Nicht immer endet die Auseinandersetzung an diesem Punkt bei „Anspruch 0,00 €“. Es gibt auch (private und öffentliche) Auftraggeber und für diese tätige Berater und Gerichte, die sich sehr intensiv mit dem Vortrag befassen, den Tatsachenkern erfassen und als Ergebnis den Bewertungen zugrunde legen, sodass sich die Auseinandersetzung wirtschaftlich- pragmatisch lösen lässt.

Driften die Verhandlungen jedoch in juristische Fragestellungen ab fällt auf, dass die Argumentationen sich bemühen, die in verschiedenen Fachpublikationen angebotenen Vorschläge zur bauablaufbezogenen Darstellung, häufig unter selektiver Wiedergabe, vollständig dem „Vollbeweis“ nach § 286 ZPO zuzuordnen.

Auch Gerichte bedienen sich zur Meinungsbildung vermutlich den Angeboten verschiedener baubetrieblicher Fachpublikationen und legen abgeleitet aus diesen ihr Verständnis der Beurteilung einer bauablaufbezogenen Darstellung häufig mit dem Ergebnis der Zuordnung zu § 286 ZPO zugrunde.

Die so wahrnehmbar generelle Zuordnung der bauablaufbezogenen Darstellung zu § 286 ZPO in der praktischen Anwendung der Akteure hat demnach vermutlich ihren Ursprung weniger in der juristischen Sichtweise als vielmehr in verschiedenen baubetrieblichen Fachpublikationen selbst.

Allen baubetrieblichen Fachpublikationen entnehme ich im Grunde den Versuch, sich zur Anspruchsbegründung im Sinne des § 286 ZPO SOLL- und IST- Abgleichen in Form von Bauablaufplanfortschreibung zu bedienen.

Im Grunde werden mehrstufige Verfahren mit SOLL- und IST- Abgleichen angeboten, die den Fristverlängerungsanspruch des Auftragnehmers belegen und zuweilen auch rechnerisch herausarbeiten sollen.

Bestandteil der Vorschläge ist es auch, den weiteren IST- Ablauf nach Wegfall von Störungen mittels stringent fortgeschriebener „SOLL-te“- Bauablaufplanfortschreibungen zu vergleichen und hierdurch das „ordnungsgemäße“ Leistungsangebot des AN zu überprüfen und zu bewerten.

Passen dann „SOLL-te“- Bauablaufplanfortschreibung und IST- Ablauf nicht zusammen, werden häufig fehlende Leistungsbereitschaft des AN angenommen und dieses Ergebnis im Sinne des § 286 ZPO als nicht bewiesener Anspruch bewertet.

Ist bei einer Zuordnung der gesamten bauablaufbezogenen Darstellung zu § 286 ZPO jedoch die Vorgabe des BGH richtig verstanden?

Den Gerichtsurteilen der letzten rund 20 Jahre, mithin seit dem der BGH im Jahre 2005 (und eigentlich auch schon 2002, VII ZR 224/00) die Anforderung der bauablaufbezogenen Darstellung herausgab lässt sich entnehmen, dass im Kern wohl der Vortrag der AN nicht überzeugt. Dies vermutlich auch dann nicht, wenn an solchen Fachveröffentlichungen orientierte Darstellungen vorgelegt werden.

Dies vermutlich entweder, weil dem Gericht ein solcher als notwendig angenommener Vergleich einer „SOLL-te“- Bauablaufplanfortschreibung mit dem IST- Ablauf fehlt, oder aus einer derart vorliegenden hervorgeht, dass der tatsächliche IST- Ablauf von der erzeugten „SOLL-te“- Bauablaufplanfortschreibung abweicht und dies im Ergebnis so gewertet wird, dass damit der „Vollbeweis“ des Anspruchs nach § 286 ZPO nicht erbracht ist.

Im Ergebnis schlägt damit im Grunde die vorgelegte Darstellung nicht durch. Vielmehr läuft sich eine Diskussion in diesem Kontext betrachtet häufig fest, auch in außergerichtlichen Verfahren, die häufig vor dem Hintergrund einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung geführt werden.

Still wird es jedoch auf Seiten der AG regelmäßig, wenn man die Argumentation darauf lenkt, dass der AN mit seinen Arbeitskräften etc. auf der Baustelle ist und anhand der Arbeitskapazitäten belegt ist, dass der AN seinen Teil hinsichtlich der Leistungsbereitschaft erfüllt hat, mithin die Bauzeitverlängerung dann nicht vom AN verursacht sein kann und auch kein sonstiger Grund hierzu vom AG vorgetragen wird.

An dieser Stelle zeigt sich vermutlich die Trennung zwischen den juristischen und baubetrieblichen Gedankengängen, mithin vielleicht ein wechselseitiges Missverständnis zu den Darlegungsanforderungen nach der BGH- Rechtsprechung und der Zuordnung zu den §§ 286 und 287 ZPO.

2.2       Identifizierung der Ursachen für ein mögliches Missverständnis

Liegt es vielleicht daran, dass die Gerichte die Streitlösung der Sachverhalte in der Urteilsbegründung rein mit juristischen Erwägungen betrachten?

Für den im Verfahren nicht involvierten Leser einer Entscheidung drängt sich vielfach der Eindruck auf, dass die Auffassung des Gerichts an der Wirklichkeit vorbeigeht, jedenfalls die Entscheidungsgründe nicht mit zum Allgemeinverständnis erforderlicher Klarheit zum Ausdruck gebracht werden.

Im Kern liegen den Forderungen jedoch ausnahmslos (Lebens-) Sachverhalte zugrunde. Ohne Sachverhalt und den Streit darüber braucht es im Zivilrecht keine juristische Beurteilung.

Viele Sachverhalte sind für den juristischen Laien schon aus einem sachlichen Grundverständnis für Ursache und Wirkung relativ einfach lösbar, mithin aus gesundem Menschenverstand heraus.

Wird die Streitlösung demnach erst durch die juristische Betrachtung „komplizierter“ oder gehen die juristisch geführten Verfahren über das hinaus (oder an dem vorbei), was die juristischen Grundlagen anhand der BGH- Rechtsprechung vorgeben?

Für letzteres wäre als Ursache eine auch in baubetrieblichen Vorschlägen zum Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zu beobachtende Fehlinterpretation der Zuordnung einzelner Elemente der bauablaufbezogenen Darstellung zu den Anforderungen des § 286 ZPO denkbar.

Insbesondere die oben beschriebene Zuordnung des weiteren Bauablaufs nach Wegfall einer Behinderung anhand von „SOLL-te“- Bauablaufplanfortschreibungen mit Vergleichen zum tatsächlichen IST- Ablauf zu § 286 ZPO könnte ein Element der bauablaufbezogenen Darstellung sein, welches zu dieser Bewertung einer Fehlinterpretation führt.

Denn passen „SOLL-te- Ablauf“ und IST- Ablauf nicht zusammen stellt man häufig fest, dass die baubetrieblichen und sodann auch die juristischen Bewertungen fehlende Leistungsbereitschaft des AN annehmen und diese Ergebnisse im Sinne des § 286 ZPO als nicht bewiesener (ggf. auch Teil-) Anspruch eingestuft werden.

Ein solcher Vortrag des AG steht dann wie eine unüberwindbare Hürde einem Lösungsansatz im Wege.

3        Der Versuch eines Lösungsansatzes

Der Rechtsprechung lassen sich durchaus Formulierungen zur Annäherung an die Lösung dieser möglichen Missverständnisse entnehmen.

Wie eingangs skizziert, lässt sich der Anspruch wegen Bauablaufstörungen im Sinne des § 286 ZPO nicht allein anhand von Störungsdarstellungen sachgerecht und vor allem „justiziabel“ bestimmen, da dort regelmäßig die Betrachtung der SOLL- und IST- Produktionsmittel unterbleibt, welche jedoch den Kern der gesamten Auseinandersetzung ausmacht, denn nur tatsächlicher Produktionsmitteleinsatz kann Kosten verursachen.

Denn, monetär betrachtet, handelt es sich bei der Geltendmachung von Bauzeitansprüchen immer um einen Mehrverbrauch an Produktionsmitteln und / oder ggf. deren Teuerung.

An dieser Stelle kommt demnach zwingend die Betrachtung der Produktionsmittel ins Spiel, um die Frage der Leistungsbereitschaft beurteilen zu können und dies in zweierlei – differenzierter - Hinsicht.

Insbesondere der Rechtsprechung des OLG-Kölns (24 U 199 / 2) lässt sich in einem der Leitsätze die Forderung nach dem „Nachweis der Leistungsbereitschaft“ entnehmen.

Auf den ersten Blick erscheint jedoch die Anforderung, dass der AN seine eigene Leistungsbereitschaft zu beweisen habe fehlerhaft, denn der Fachliteratur ist zu entnehmen, dass vielmehr der AG für die Behauptung vorgeblich fehlender Leistungsbereitschaft des AN darlegungs- und beweisbelastet ist (Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 297 BGB Rn. 3 „Die Beweislast für das Leistungsunvermögen u den fehlenden Leistungswillen des Schu trägt, wie sich aus der Fassg der Vorschr unzweideut ergibt, der Gläub (BAG NJW 12, 2605, allgM)“.

Allerdings wird das OLG Köln diesen Grundsatz wohl nicht ohne nähere Ausführungen ins Gegenteil verkehren wollen.

3.1       Die Leistungsbereitschaft nach dem BGB

Die Aufklärung über diesen offensichtlichen Widerspruch liegt vermutlich in der tieferen Betrachtung zum Hintergrund der Definition des Begriffes der Leistungsbereitschaft.

Das BGB behandelt den Begriff der Leistungsbereitschaft bzw. hier gemeint das Leistungsangebot als Ausdruck der Leistungsbereitschaft, in zwei Vorschriften. Dies sind unter § 294 BGB das „tatsächliche Angebot“ und unter § 295 BGB das „wörtliche Angebot“.

Das wörtliche Leistungsangebot (§ 295 BGB) ist mit der Anzeige der Behinderung (oder deren Offenkundigkeit) gegeben, mithin, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist und diese unterbleibt (BGH, VII ZR 440/01), während das tatsächliche Leistungsangebot (§ 294 BGB) erst mit der tatsächlichen Vorhaltung der zur Leistungserbringung erforderlichen Produktionsmittel gegeben ist.

Befasst man sich mit den Ausführungen des OLG Köln aus der Entscheidung 24 U 199/12 wird deutlich, dass neben den vom BGH definierten Tatsachenfeststellungen zur Tatsache der Behinderung selbst und dessen Dauer und Umfang genau diese Frage des SOLL- und IST- Produktionsmitteleinsatzes als zentrales Element für einen Haftungsgrund angesehen wird (dazu später näheres unter Ziff. 3.6).

Es ist damit erst die differenzierte aber zwingend parallele Betrachtung der Frage der Leistungsbereitschaft gemäß §§ 294 und 295 BGB entscheidend darüber, ob ein Anspruch wegen Bauablaufstörungen nicht nur zur Verschiebung (oder ersatzlosen Auflösung) vertraglicher Fristen führt, sondern zudem auch noch monetäre Ansprüche begründet sind.

Trägt der AN glaubhaft vor, dass er leistungsbereit im Sinne des § 295 BGB (wörtliches Angebot) ist, führt eine Behinderung zur Verschiebung der Fristen, obgleich der AN die Produktionsmittel nicht auf der Baustelle vorhält, jedoch er diese ohne weiteres zum Einsatz bringen kann, sobald die Voraussetzungen vom AG geschaffen sind.

Denn, wie oben schon erwähnt, ist das wörtliche Leistungsangebot (§ 295 BGB) mit der Anzeige der Behinderung (oder deren Offenkundigkeit) gegeben, soweit erkennbar ist, dass der AN die Leistung erbringen will und kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, die Leistung umgehend nach Vorliegen der Mitwirkungshandlung zu erbringen.

(Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 297 BGB Rn. 2)

„Für die Fälle des wörtl. Angebots (§ 295) u. des § 296 ist jedoch die Bereitschaft zur sofort Leist. nicht erfdl. Es genügt, wenn die Leistg. so weit vorbereitet ist, dass geleistet werden kann, sobald der Gläub. zur Annahme od sonst Mitwirkung bereit ist (RG 50 ,255).“

(Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 297 BGB Rn. 3)

Die Beweislast für das Leistungsunvermögen u den fehlenden Leistungswillen des Schu trägt, wie sich aus der Fassg der Vorschr unzweideut ergibt, der Gläub (BAG NJW 12, 2605, allgM)“

(Hervorhebung nur hier)

Das tatsächliche Leistungsangebot (§ 294 BGB) ist erst dann gegeben, wenn der AN die Produktionsmittel auf der Baustelle vorhält.

Daraus folgt:

Das (nur) wörtliche Leistungsangebot (§ 295 BGB) führt bei Behinderungen zu Fristverlängerungsansprüchen aber hinsichtlich monetärer Ansprüche ggf. zu erspartem Aufwand, da die Produktionsmittel nicht auf der Baustelle „unproduktiv“ bereitgehalten werden, jedenfalls aus Sicht des AG offensichtlich damit erspart sind oder anderweitig eingesetzt werden können.

Nicht auf der Baustelle (sichtbar) vorgehaltene Produktionsmittel können nur dann auch zu monetären Ansprüchen führen, wenn der AN glaubhaft machen kann, dass diese explizit für die (behinderte) Baustelle vorgehalten wurden, dann wären diese jedoch als tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB zu behandeln (Beispiel: Ein Kran wird auf dem Betriebshof des AN bereitgehalten, um umgehend nach Wegfall der betreffenden Behinderung auf der Baustelle zum Einsatz gebracht werden zu können).

Das macht die Durchsetzung für Kosten von nicht auf der Baustelle vorgehaltenen Produktionsmitteln in monetärer Hinsicht schwieriger, weshalb es sich empfiehlt diese getrennt von den auf der Baustelle vorgehaltenen zu berechnen.

Erst das (zusätzlich) tatsächliche Leistungsangebot (294 BGB) führt demnach zu monetären Ansprüchen.

Im Umkehrschluss ist damit in jedem Falle erst die Darlegung und Beurteilung der Aufwendungen für tatsächlich im Sinne des § 294 BGB vorgehaltene Produktionsmittel als Ausfüllung des Anspruchs im Sinne des § 287 ZPO („haftungsausfüllende Kausalität“) der fehlende Beleg für die Anspruchsbegründung im Sinne des § 286 ZPO („haftungsbegründende Kausalität“).

Das klingt zunächst paradox, hat der BGH doch in den Entscheidungen aus dem Jahre 2005 wahrnehmbar eine Trennung von § 286 und 287 ZPO aufgezeigt.

3.2       BGH-Rechtsprechung vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03 und VII 225/03)

Die BGH-Urteile aus dem Jahre 2005 (VII ZR 141/03 und VII 225/03) befassen sich mit den Grundsätzen der Darlegung hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität (§ 286 ZPO) und der haftungsausfüllenden Kausalität (287 ZPO).

Während bei Vorliegen der Haftungsgrundlagen das Gericht die Folgen schätzen darf (§ 287 ZPO), stellt der BGH nochmals deutlich heraus, dass der Haftungsgrund (§ 286 ZPO) voll bewiesen (oder unstreitig) sein muss. Hierzu definiert der BGH wie folgt:

 „Der Auftragnehmer hat in einem Prozess u.a. schlüssig darzulegen, dass er durch die Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist“ ….… „Dazu ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie die Dauer und Umfang ergeben.“ ……. Erst ihre Beschreibung nach Art und Umfang ermöglicht eine sachgerechte Auseinandersetzung“

(Hervorhebungen nur hier)

Zu beweisen sind demnach Tatbestand, Dauer und Umfang der Behinderung (sowie natürlich die Pflichtverletzung selbst).

Eine Behinderung tritt ein, wenn eine geplante und nach dem Bauablauf nun vorgesehene Leistung aufgrund einer Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers nicht ausgeführt werden kann. Diese Tatsache, sowie die Dauer (Beginn und Ende der Behinderung) und den Umfang (räumliche Wirkung der Behinderung) hat der BGH als im Sinne des § 286 ZPO voll zu beweisen definiert, nicht die Folgen, auch nicht die Folgen für den weiteren Bauablauf (siehe folgend).

Hierbei sei darauf hingewiesen, dass in o.g. Sinne eine Behinderung auch dann vorliegt, wenn der AN die Leistungen umdisponiert und an anderer Stelle weiterarbeitet ohne, dass hieraus Einflüsse auf die Ausführungsdauern festzustellen sind. Dies spricht nicht gegen die Behinderung, nur die Folge der Behinderung ist ggf. anders zu bewerten, nämlich danach, was mit den Produktionsmitteln geschieht.

Neben den Hinweisen zum notwendigen Sachvortrag hat der BGH ebenso festgeschrieben, dass es nicht auf die Fülle der Details ankommt und ein Vortrag nicht deswegen unschlüssig ist, weil Teile der Darstellung unklar oder fehlerhaft sind.

Zur Erheblichkeit des Vortrags führt der BGH weiter aus (VII ZR 141/03):

„Diese Anforderungen an die Darlegungslast führen nicht dazu, dass der Auftragnehmer Einzelheiten darlegen muss, die zur Ausfüllung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B nicht notwendig sind. Ein Sachvortrag ist dann erheblich, wenn diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, BauR 1999, 648, 649 = ZfBR 1999, 194 m.w.N.). Maßgeblich ist nicht die Fülle der Details. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Darstellung des Auftragnehmers nachvollziehbar ergibt, dass und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat.“

(Hervorhebungen nur hier)

Und sodann findet sich die Abgrenzung des § 287 ZPO zu § 286 ZPO in den weiteren Formulierungen des BGH:

„Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO kann der Auftragnehmer in Anspruch nehmen, soweit es um die nicht mehr dem Haftungsgrund zuzuordnenden Folgen einer Behinderung, z. B. für den weiteren Bauablauf, geht. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 in der Sache VII ZR 225/03 (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.“

(Hervorhebungen nur hier)

Hinsichtlich des notwendigen Vortrags der BGH weiter (VII ZR 225/03:

„bb) Die Darlegungserleichterung aus § 287 ZPO führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muß.

Vielmehr ist auch insoweit eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden.

Eine nachvollziehbare Darstellung einer Verlängerung der Gesamtbauzeit kann jedoch nicht deshalb als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil einzelne Teile dieser Darstellung unklar oder fehlerhaft sind. Denn sie bleibt in aller Regel trotz der Unklarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage, eine Bauzeitverlängerung gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin zwar die aus den jeweiligen Behinderungen abgeleitete Verzögerung der Gesamtbauzeit möglichst konkret darzulegen. Ihr kommen jedoch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute“.

(Hervorhebungen nur hier)

Damit ist im Grunde alles Wesentliche hinsichtlich der Anforderungen an eine bauablaufbezogene Darstellung zum Ausdruck gebracht.

Verlangt wird vom BGH eine Darstellung der Ist- und Soll-Abläufe, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.

Diese enthält jedoch Darstellungen, die sowohl § 286 ZPO betreffen (Haftungsgrund als Tatsache, Dauer und Umfang der Behinderung) als auch § 287 ZPO (Haftungsausfüllung in Form der Folgen auf den weiteren Bauablauf (= Fristverschiebung, gleichsam zur Beurteilung der Dauer der Folgen) und ggf., soweit auch die tatsächliche Leistungsbereitschaft im Sinne des § 294 BGB gegeben ist, die finanziellen Auswirkungen betreffend.

Diese oben einzeln zitierten Klarstellungen des BGH zur Abgrenzung von § 286 und § 287 ZPO und den Darlegungsanforderungen gehen leider bei vielen Auseinandersetzungen um die „Erfüllung“ der Anforderungen an die bauablaufbezogene Darstellung unter.

Viele Stellungnahmen von Auftraggeber zu einem „bauablaufbezogenen Vortrag“ bemühen sich die Anforderungen höher anzusetzen, indem verschiedene Elemente baubetrieblicher Vorschläge für eine bauablaufbezogene Darstellung als „fehlend“ in der tatsächlichen Darstellung des Vortrags hingestellt werden.

Hierzu gehört häufig eine „Beweisführung“ zur Leistungsbereitschaft in dem Sinne, dass der AN die Bauzeiten bei ungestörtem Bauablauf eingehalten habe oder hätte, worauf gestützt wird, dass hierzu die SOLL- Terminpläne fortzuschreiben seien und diese „SOLL-te“ Terminpläne dann mit dem tatsächlichen IST- Bauablauf zu vergleichen seien.

Diese so oft erhobene zusätzliche Anforderung wird vielfach auch mit der Darstellung der Folgen der Behinderung, also des Vergleiches der „SOLL-te“- Terminpläne mit dem IST- Bauablauf im Sinne des § 286 ZPO gleichgesetzt, womit vereinfacht gesagt schlicht die gesamte bauablaufbezogene Darstellung dem „Vollbeweis“ zugeordnet wird, was der BGH jedoch nicht als Anforderung definiert hat.

Dabei wird jedoch übersehen, dass im Gegensatz der Darlegung der tatsächlichen Leistungsbereitschaft im Sinne des § 294 BGB als Ergänzung des Beweises der Behinderung im Sinne des § 286 ZPO der Vergleich von SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibungen mit dem tatsächlichen IST- Ablauf diesen Beweis im Sinne des § 286 ZPO nicht zwingend führen kann.

Mithin kann auch der Fristverlängerungsanspruch und die damit gern gleichgesetzte Dauer der Bauzeitverlängerung als Grundlage für eine Berechnung der finanziellen Folgen einer Bauzeitverlängerung nicht sicher zwingend aus solchen Darstellungen abgeleitet oder sogar berechnet werden.

Dies vermutlich erkennend hat der BGH ausdrücklich die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Bauzeitverlängerung ggf. geschätzt werden kann:

„…eine geeignete Grundlage, eine Bauzeitverlängerung gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin zwar die aus den jeweiligen Behinderungen abgeleitete Verzögerung der Gesamtbauzeit möglichst konkret darzulegen. Ihr kommen jedoch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute.“

Damit ist im Grunde eine „Fristverlängerungsberechnung“ nicht zwingend sicher möglich. Sie ist, wie sich aus dem Wortlaut des BGH ergibt, auch nicht notwendig, sondern kann geschätzt werden, mithin aus der bauablaufbezogenen Darstellung plausibel abgeleitet, muss jedoch nicht bewiesen werden.

3.3       Die publizierten „baubetrieblichen Verfahren“ können den Haftungsgrund im Sinne des § 286 ZPO allein nicht belegen

Nach dem oben gesagten verlangt der BGH nicht die weitere Darstellung von „SOLL-te“- Abläufen und etwaige Vergleiche solcher mit den IST- Abläufen, um daraus auf den Haftungsgrund zu schließen.

Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der BGH die Darstellung der Folgen einer Behinderung – „z. B. für den weiteren Bauablauf – nicht mehr zum Haftungsgrund im Sinne des § 286 zählt.

Ein Vergleich von „SOLL-te“- Abläufen aus der Fortschreibung von SOLL- Terminplänen mit dem tatsächlichen Bauablauf stellt hierbei die Darstellung der Folgen einer Behinderung dar und ist damit hinsichtlich der Aussagekraft § 287 zuzuordnen.

Das der BGH die Darstellung von „SOLL-te“- Abläufen zudem gar nicht erwähnt, denn er spricht nur von der notwendigen Darstellung der „Ist- und Sollabläufe“, könnte in der vom BGH unausgesprochen gebliebenen Erkenntnis liegen, dass solche „SOLL-te“-Darstellungen mit IST- Abgleich nicht zwingend zu den „richtigen“ Erkenntnissen der Sachlage für die rechtliche Beurteilung führen müssen.

Ein solcher Vergleich von „SOLL-te“- und IST- Abläufen kann aus den folgenden Gründen den Anspruch dem Grunde nach auch nicht zweifelsfrei im Sinne von § 286 ZPO belegen.

3.4       Das Wesen des gestörten Bauablaufes – ein nicht vorausberechenbarer weiterer Bauablauf

Richtig ist, dass die Darstellungen zwingend die tatsächlichen IST- Abläufe nachvollziehbar zeigen müssen, da es sich bei der Anspruchsermittlung zu Grund und Höhe immer um die Differenz zwischen einem SOLL- Zustand ohne Störungen zu einem IST- Zustand mit Störungen und konkret verursacht durch die Störungen handelt (BGH: „Ist- und Sollabläufe“).

Ein zusätzlicher Vergleich von IST- Abläufen mit SOLL-te- Darstellungen fortgeschriebener Terminpläne kann jedoch nicht zweifelsfrei Aufklärung darüber bringen ob, und wenn ja, in welchem Umfang, dem Auftragnehmer ein Anspruch zusteht, denn bei dieser Vorgehensweise wird ein wesentlicher, häufig vertraglich sogar vorgegebener, Aspekt der Folge einer Behinderung übersehen.

Das Wesen des gestörten Bauablaufes ist, dass geplante Abläufe durcheinandergeraten.

Im Falle der Vereinbarung der VOB / B als Vertragsgrundlage ist der Auftragnehmer nach § 6 Abs. 3 VOB / B verpflichtet, die Arbeitsabläufe zur Fortführung der Arbeiten umzustellen.

Diese Pflicht und die schon im Eigeninteresse des Auftragnehmers häufig zu beobachtende Umstellung der Arbeitsabläufe verdeutlicht, dass nicht zwingend zu erwachten ist, dass der Auftragnehmer nach Wegfall einer Störung die aus der „SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibung“ ersichtlichen Abläufe wieder erfüllt.

Dies kann der Fall sein, ist jedoch nicht zwingend zu erwarten. Vielmehr wird man dies in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht feststellen können.

Viele Argumentationen, die den AN zwingen wollen, er müsse die Arbeiten nach Wegfall der Behinderung umgehend wieder aufnehmen übersehen, dass der AN die Arbeiten häufig gar nicht unterbrochen, sondern durch Umorganisation fortgesetzt hat und damit die ihm auferlegten Pflichten im Sinne des § 6 Abs. 3 VOB /B erfüllt hat.

Von dem Auftragnehmer, der störungsbedingt seine Abläufe pflichtgemäß umorganisiert, Gerät, Material und Personal zur „Ausweichleistung“ zu anderen Leistungsorten der gleichen Baustelle oder anderer Baustellen schafft, wird man nicht erwarten können, dass er nun alles angefangene „stehen und liegen“ lässt und die Aktivitäten der Umorganisation wieder rückgängig macht, nur um einen „SOLL-te- Terminplan zu erfüllen.

Der Grund hierfür liegt schlicht in der nicht beliebigen Verfügbarkeit der Produktionsmittel, denn diese stehen regelmäßig nur begrenzt zur Verfügung.

Werden diese pflichtgemäß umorganisiert und ggf. sogar für vereinzelte Teilarbeiten aufgesplittet, sind diese störungsbedingt im Einsatz, sodass diese nicht zwingend umgehend „zurück“ zur zuvor gestörten Arbeitsleistung zum Einsatz gebracht werden können.

Dies hat der BGH auch bereits hinsichtlich der „Rentabilitätsvermutung“ zum Ausdruck gebracht, welche davon ausgeht, dass der Unternehmer nur so viel Arbeitskapazität bereithält, wie er für Aufträge benötigt (vergl. näher Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Auflage, § 631 Rdn. 787 und 642 BGB Rdn. 95).

Vielmehr wird der Auftragnehmer demgemäß versuchen die nun anderweitigen Arbeiten so weit fortzuführen, sodass diese Abläufe möglichst produktiv verlaufen. Denn Störungsmehraufwand hat der AN durch die Behinderung und der Folge der Arbeitsumstellung bereits erlitten und selbst die „Rückkehr“ zum zuvor „behinderten“ Leistungsort verursacht zusätzliche Aufwendungen.

Nur bei behinderungsbedingten „Überkapazitäten“ wird man davon ausgehen können, dass der Auftragnehmer dann wieder versucht, diese produktiv dort einzusetzen, wo zuvor die Behinderung vorlag, jedoch erwartbar nicht mit dem ursprünglich geplanten „vollen Leistungsfortschritt“, da die SOLL- Produktionsmittel, jedenfalls für eine bestimmte Zeit, nun aufgesplittet an verschiedenen Stellen tätig sind.

Es kann daher unter objektiver Betrachtung dem Auftragnehmer nicht zum Nachteil, etwa in Form von „selbst verursachten Verzögerungen“, ausgelegt werden, wenn er tatsächlich seine Arbeitsabläufe umstellt und er dann nicht „zwanghaft“ einer theoretischen SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibung nachkommend, die Arbeiten ein weiteres Mal umstellt, nur um das theoretische SOLL- zu erfüllen.

Daraus folgt, dass der tatsächliche IST- Ablauf häufig von theoretisch fortgeschriebenen „SOLL-te“ Terminplanabläufen abweicht, jedoch mithin diese Abweichung kein Indiz für dann häufig aus den Darstellungen heraus abgeleitete, fehlende Leistungsbereitschaft des AN sein muss.

Damit kann ein solcher Vergleich von „SOLL-te“- und IST- Abläufen den Anspruch dem Grunde nach auch nicht zweifelsfrei im Sinne von § 286 ZPO belegen.

Im Umkehrschluss kann auch die häufig von Gerichten und Auftraggebern gestellte Frage der Darstellung des „kritischen Wegs“ nicht haftungsbegründender Bestandteil der Darlegung im Sinne von § 286 ZPO sein, soweit man diesen versucht anhand von „SOLL-te“ Abläufen abzubilden.

Denn der „SOLL- kritische Weg“ einer SOLL- Bauablaufplanung kann in einer störungsmodifiziert fortgeschriebenen „SOLL-te“- Bauablaufplanung aus den oben beschriebenen Gründen ebenso wenig zwingend bestimmt werden.

Ein solcher Vergleich kann im Grunde auch keine angemessene Beurteilung für die Folgen der Behinderung liefern.

Da der tatsächliche IST- Ablauf häufig vom SOLL-te- Bauablauf abweicht, kann die Dauer der Bauzeitverlängerung hieraus nicht sicher abgeleitet werden und zur Höhe der finanziellen Folgen kann ein solcher vergleich mangels belastbarer Datenerhebungen keine Aussage treffen.

3.5       Erst die ergänzende Beurteilung der Leistungsbereitschaft führt zu § 286 ZPO

Dies kann jedoch die Bewertung der Frage nach dem tatsächlichen und dem wörtlichen Leistungsangebot im Sinne der §§ 294 und § 295 BGB.

Wie oben bereits ausgeführt, kann die Darstellung des tatsächlichen Leistungsangebotes (§ 294 BGB) sowohl den Haftungsgrund im Sinne des § 286 ZPO bekräftigen als auch zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs im Sinne des § 287 ZPO Erkenntnisse liefern.

Das wörtliche Angebot kann hingegen nur als widerlegliche Vermutung die Haftung im Sinne des § 286 ZPO begründen. Zur Höhe des Anspruchs im Sinne des § 287 ZPO kommt es jedoch anhand der Beurteilung der Frage des wörtlichen Leistungsangebotes darauf an, ob es glaubwürdig oder ggf. sogar nachweisbar ist, dass nicht auf der Baustelle vorgehaltene Produktionsmittel unproduktiv vorgehalten wurden.

Die Frage der Leistungsbereitschaft als Ausdruck des Leistungsangebotes im Sinne der §§ 294 und 295 BGB behandelte vermutlich aus diesen Erwägungen heraus auch das OLG Köln im Jahre 2014.

3.6       Urteil des OLG Köln (24 U 199/12)

Zunächst ist von Bedeutung, dass das OLG Köln richtigerweise hervorhebt, dass eigenverursachte Behinderungen (Störungen) bei den Berechnungen ebenso zu berücksichtigen sind, wie die Erteilung von Nachträgen.

Hierbei kann es sich jedoch nur um unstreitige „Eigenverursachung“ des AN handeln, die ebenso aus den bauablaufbezogenen Darstellungen ersichtlich wird, oder bei nicht Vorliegen solcher eben ausgeschlossen werden kann.

Es ist, was in Stellungnahmen von AG häufig als Annahme zugrunde gelegt wird, nicht davon auszugehen, dass der AN in jedem Falle auch Störungen selbst verursacht hat und diese zu berücksichtigen seien sodass bei Fehlen solcher Berücksichtigung der Anspruch unschlüssig dargelegt sei.

„Eigenverursachte“ Störungen sind damit genauso zu behandeln, wie vom AG verursachte Störungen, mithin als Tatsache, Dauer und Umfang in haftungsrechtlicher Hinsicht (§ 286 ZPO) wie auch mit Blick auf die Folgen für den weiteren Bauablauf und die finanziellen Auswirkungen (287 ZPO).

Diese Anforderung beschreibt das OLG Köln wie folgt:

„cc. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen ebenso zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff.) wie die Erteilung von Nachträgen (KG, BauR 2012, 951 ff.; OLG Dresden, IBR 2012, 380). Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig (KG, aaO.).

Die darzulegenden Elemente beschreibt das OLG weiter wie folgt:

Darzulegen ist in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen SOLL-te. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern (OLG Brandenburg, IBR 2011, 394; ebenso OLG Köln, IBR 2013, 66).

Die Darstellung muss insbesondere auch die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten (vgl. OLG Hamm, BauR 2004, 1304 ff.) und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff.), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (OLG Brandenburg, aaO.), oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen (OLG Hamm, aaO.; OLG München, IBR 2009, 10; vgl. auch BGH, NZBau 2012, 434 zur Erheblichkeit der Rüge fehlender Darlegung zu anderweitigem Arbeitseinsatz während Behinderungszeiten). Insgesamt ist danach eine konkret bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (Döring, in: Ingenstau/Korbion, § 6 Abs.6 VOB/B Rn40). Dem schließt sich der Senat an.“

(Hervorhebungen nur hier)

Die fett hervorgehobenen Passagen beschreiben die wesentlichen Anforderungen:

Auch das OLG Köln beschreibt zu den Anforderungen an die Darstellung nicht die Darstellung von „SOLL-te“- Abläufen und den Vergleich mit den IST- Abläufen, sondern die Darstellung des geplanten SOLL- Ablaufes mit den IST- Abläufen (analog dem BGH, „Ist- und Soll- Abläufe“).

Jedoch gehören nach den Ausführungen des OLG Köln die Darstellung des SOLL- Arbeitskräfteeinsatzes und die Darstellung des tatsächlichen Arbeitskräfteeinsatzes (analog sicher übertragbar auf alle jeweils betroffenen Produktionsmittel) in Form der „von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln“zu den Anforderungen einer schlüssigen Darstellung (unausgesprochen) damit zu den Anforderungen im Sinne des § 286 ZPO.

Hieraus soll die Möglichkeit der Beurteilung erfolgen können, ob die ursprünglich geplanten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation erfassten Mitteln (den SOLL- Produktionsmitteln) eingehalten worden wären.

Im Kern beschreibt das OLG Köln damit die Kalkulation des tatsächlichen Leistungsangebotes im Sinne des § 294 BGB, um dieses mit dem tatsächlich erfolgten tatsächlichen Leistungsangebot zu vergleichen („tatsächlicher Arbeitskräfteeinsatz“).

Damit bestätigt sich anhand der Anforderungen des OLG Köln das oben in Bezug auf die Anforderungen des BGH herausgearbeitete:

Die tatsächliche Leistungsbereitschaft (§ 294 BGB) und damit der Vergleich der geplanten SOLL- Produktionsmittel mit den tatsächlich eingesetzten ist zentraler Baustein zur Beurteilung von „Bauzeitansprüchen“ im Sinne des § 286 ZPO und nicht häufig eingeforderte SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibungen mit Vergleich zum tatsächlichen IST- Ablauf.

Letzterer kann in Bezug auf SOLL-te- Bauablaufplanfortschreibungen unterbleiben (nicht in Bezug auf IST- Abläufe!), ersterer, mithin hinsichtlich der Produktionsmittel, ist Pflicht.

Liegen diese Darstellungen vor, kann mit Hinblick auf die Zuordnung der Verursacher auch die weitere Frage der Kausalität in Bezug auf die Folgen beurteilt werden (kumulative Kausalität oder konkurrierende Kausalität).

4        Zusammenfassung / Fazit

Bei der Geltendmachung von „Bauzeitforderungen“ genügt es zur Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität im Sinne des § 286 ZPO die Pflichtverletzung selbst, sowie die dadurch verursachte Behinderung in Tatbestand, Dauer und Umfang vorzutragen, diese Tatsachen zu belegen und zusätzlich die Frage der Leistungsbereitschaft im Sinne der §§ 294 und 295 BGB zu beantworten.

Diese Darlegungsgrundlagen lassen sich in einer bauablaufbezogenen Darstellung anhand einer SOLL- und IST- Darstellung nachvollziehbar vortragen, ohne theoretische SOLL-te- Terminplanfortschreibungen, welche die Bauwirklichkeit in Bezug auf die pflichtgemäße und auch wirtschaftlich sinnvollere Umstellung der Arbeitsabläufe nicht zwingend realistisch abbilden.

Ringgau im März 2026

MARKUS OEHLER Consulting GmbH

Dipl.- Ing. (FH) Markus Oehler

(Geschäftsführer)

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