top of page

Gestörter Bauablauf und Bauzeitverlängerung

Die Beratung und Gutachtenerstattung umfasst schwerpunktmäßig die auch für „Dritte“ nachvollziehbare Aufarbeitung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes zur Erfüllung der Anforderungen an die „haftungsbegründende“ und „haftungsausfüllende“ Kausalität gemäß der BGH-Rechtsprechung.

​

Anforderungen aus der Rechtsprechung in Stichworten:

Neben anderen Kriterien wie Leistungsbereitschaft, Kausalität der Pflichtverletzung etc. sind im Wesentlichen folgende Begriffe zu nennen:

  • Vertraglich vereinbarte Fristen und ggf. Bauzeitenplan

  • Vertraglich vereinbarte Pflichten/ Mitwirkungsobligenheiten des AG

  • Behinderungsanzeige und/ oder offenkundige Behinderung (§ 6 Abs. 1 VOB/B Satz 1 und 2) BGH Urteil v. 21.10.1999, VII ZR 185/98

  • "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" BGH Urteil v. 24.02.2005, VII ZR 141/03

  • "aussagekräftige Dokumentation" BGH Urteil v. 21.10.1999, VII ZR 185/98

 

Diese und andere Voraussetzungen sind im Rahmen einer Ausarbeitung „bauablaufbezogen- nachvollziehbar“ darzustellen und in geordnet-nachvollziehbarer Form vorzutragen, sodass sich der Anspruchsgegner damit „sachgerecht auseinandersetzen“ kann.

​

Um einen „Bauzeit-Anspruch“ durchzusetzen sind u.a. folgende Grundlagen erforderlich welche in die Darlegung einfließen:

​

„Behinderungsanzeige“:

​

BGH-Rechtsprechung vom 21.10.1999 (VII ZR 185/98):

„Eine Behinderungsanzeige ist gemäß § 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nur entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsachen und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter welchen Voraussetzungen eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit unterbleiben kann, ergibt sich aus dem Zweck der regelmäßig erforderlichen behinderungsanzeige. Diese dient dem Schutz des Auftraggebers. Nur wenn die Informations-, Warn-, und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behinderungsanzeige entbehrlich.“

​

„Konkrete bauablaufbezogene Darstellung“:

​

Zu unterscheiden ist hinsichtlich der „Darlegungs- und Beweislast“ nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität (§ 286 ZPO) und der haftungsausfüllenden Kausalität (287 ZPO). Während bei Vorliegen der Haftungsgrundlagen das Gericht die Folgen schätzen darf (§ 287 ZPO), stellt der BGH nochmals deutlich heraus, dass der Haftungsgrund (§ 286 ZPO) voll bewiesen (oder unstreitig) sein muss.

​

Die Rechtsprechung fordert zur Erfüllung dieser Anforderungen eine konkrete „bauablaufbezogene Darstellung“ der IST-und SOLL-Abläufe, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Diese Anforderung beschreibt der Bundesgerichtshof in seinen wegweisenden Entscheidungen wie folgt:

​

BGH-Rechtsprechung vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03):

​„Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. „Der Auftragnehmer hat in einem Prozess u.a. schlüssig darzulegen, dass er durch die Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist“ ….… „Dazu ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. „Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie die Dauer und Umfang ergeben.“ ……. Erst ihre Beschreibung nach Art und Umfang ermöglicht eine sachgerechte Auseinandersetzung“Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO kann der Auftragnehmer in Anspruch nehmen, soweit es um die nicht mehr dem Haftungsgrund zuzuordnenden Folgen einer Behinderung, z. B. für den weiteren Bauablauf, geht. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 in der Sache VII ZR 225/03 (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.

​

Hinsichtlich des notwendigen Vortrags der BGH weiter (VII ZR 225/03:

​„bb) Die Darlegungserleichterung aus § 287 ZPO führt nicht dazu, daß der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muß. Vielmehr ist auch insoweit eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht."

bottom of page